Beim Schweißen entstehen partikelförmige Emissionen, diese werden Schweißrauch genannt. Es handelt sich dabei um Stoffgemische, deren chemische Zusammensetzungen und Konzentrationen von den eingesetzten Werkstoffen und den angewendeten Verfahren abhängig sind. Die freigesetzten Partikel können sowohl der alveolengängigen Staubfraktion (A-Fraktion) als auch der einatembaren Staubfraktion (E-Fraktion) angehören. Des Weiteren können so genannte ultrafeine Partikel entstehen, deren Durchmesser im Nanometerbereich liegen.
Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) für die alveolengängige Fraktion (A-Fraktion) ist im September 2014 auf 1,25 mg/m³ abgesenkt worden. Die zugrunde gelegte Staubdichte ist dabei 2,5 g/cm³. Für die Umsetzung des Staubgrenzwertes von 1,25 mg/m³ im Schweißrauch ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 vorgesehen. Bis zu diesem Datum gilt für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nachweislich nicht eingehalten werden kann, übergangsweise für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³.
Weitere Informationen finden Sie hier in der TRGS 900.
Die Gefährdung von Schweißern durch im Schweißrauch enhaltene Gefahrstoffe ergibt sich aus der verfahrensspezifischen Gefährdungsklasse unter Berücksichtigung weiterer Einflussgrößen, die die Exposition der Beschäftigten am Arbeitsplatz bestimmen.
Die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden Schweißrauche und -gase bestehen aus Gefahrstoffen mit unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Wirkungen.
Entsprechend ihrer Wirkungen werden diese eingeteilt in:
– atemweg- und lungenbelastende Stoffe z.B. Eisenoxide, Aluminiumoxid
– toxische oder toxisch-irritative Stoffe z.B. Fluoride, Manganoxid, Kupferoxid, Aldehyde
– krebserzeugende Stoffe z.B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide
Weitere Informationen:
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)